Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat zwar ein Recht darauf, dass ihre Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer auf das gemeinsame Hausgeld in der Zwangsversteigerung vorrangig befriedigt werden. Das führt jedoch nicht dazu, dass der Rechtsnachfolger des säumigen Wohnungseigentümers für die Hausgeldschulden seines Vorgängers haftet, so der BGH am Freitag klargestellt.
Der Vater eines zwischenzeitlich insolventen Wohnungseigentümers hatte die Wohnung seines Sohnes vom Insolvenzverwalter erworben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wollte anschließend von ihm die Rückstände des Sohnes beim Hausgeld haben. Der Sohn hatte insgesamt rund 1.100 Euro dieser nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorgeschriebenen Beteiligung des einzelnen Wohnungseigentümers an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums in den vergangenen Jahren nicht gezahlt.
Eine Klage der WEG-Gemeinschaft gegen den Vater als neuen Eigentümer auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum blieb jedoch sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolglos.
In seinem Urteil stellte der V. Zivilsenat ausdrücklich klar, dass § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet. Die Vorschrift regelt die Rangfolge der Schuldner bei der Befriedigung aus einem Grundstück.
Der Gesetzgeber habe 2007 bei der Novelle der Vorschrift zwar eine begrenzte bevorrechtigte Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen wollen. Diese wirke sich gemäß § 49 Insolvenzordnung auch in der Insolvenz des säumigen Wohnungseigentümers aus. Allerdings habe er keine sachenrechtlich bislang unbekannte private Last einführen wollen. Ein neues dingliches Recht könne auch nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden. Eine solche Entscheidung sei dem Gesetzgeber vorbehalten (Urt. v. 13.09. 2013, Az. V ZR 209/12).
mbr/LTO-Redaktion
BGH zu Vorrechten einer WEG-Gemeinschaft: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9552 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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