Erledigt der Vermieter anfallende Arbeiten selbst oder durch eigenes Personal, darf er die Kosten abrechnen, die bei Beschäftigung eines Drittunternehmens entstanden wären, muss aber die Mehrwertsteuer abziehen. Das hat der VIII. Senat des BGH am Mittwoch entschieden.
§ 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) lasse zu, dass der Vermieter erbrachte Leistungen nach fiktiven Kosten abrechnen darf, wenn er sie durch eigenes Personal erbringt. Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (v. 14.11.2012, VIII ZR 41/12).
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, indem über die Positionen "Gartenpflege" und "Hausmeister" gestritten wurde. Der Vermieter hatte nicht die ihm tatsächlich entstandenen Kosten in die Betriebskostenabrechnung eingesetzt, sondern verlangte die Aufwendungen, die durch ein Drittunternehmen entstanden wären, allerdings ohne Mehrwertsteuer.
Das Amtsgericht (AG) Köln hatte die Zahlungsklage des Vermieters abgewiesen. Erst das Kölner Landgericht (LG) gab ihm Recht, ließ allerdings die Revision zu. Die Karlsruher Richter sahen keinen Grund, dem LG zu widersprechen. Die Vorschrift des § 1 BetrKV solle die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen. Sie gelte für natürliche und juristische Personen. Außerdem habe der Vermieter die angesetzten fiktiven Kosten in der Nebenkostenabrechnung ausreichend dargelegt, insbesondere das auf der Abrechnung basierende Angebot eines Drittunternehmens vorgelegt.
una/LTO-Redaktion
BGH zu Nebenkostenabrechnung: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7542 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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