BGH zu Mieterhöhung: Vermieter dürfen Zustimmung früher fordern

26.09.2013

Mieter werden nach Ansicht des BGH nicht dadurch benachteiligt, dass Vermieter eine Mieterhöhung früher als gesetzlich vorgeschrieben ankündigen und Zustimmung verlangen. Denn es bleibe in jedem Fall dabei, dass der Mieter bis unmittelbar vor Eintritt der Mieterhöhung außerordentlich kündigen darf.

Der Zeitpunkt, zu dem ein Vermieter seinen Mieter über eine Mietpreiserhöhung informiert und dessen Zustimmung verlangt, spielt für den Bundesgerichtshof (BGH) nur eine unwesentliche Rolle. Die einschlägigen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hätten in erster Linie den Zweck, dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu gewähren, nach dessen Ausübung er noch für zwei Monate zu der nicht erhöhten Miete in der Wohnung verbleiben könne. Eine frühere Aufforderung des Vermieters zur Zustimmung gefährde dieses Recht nicht (Urt. v. 25.09.2013, Az. VIII ZR 280/12).

§ 558b Absatz 1 BGB regelt für den Fall, dass der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, dass die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Zustimmungsverlangens fällig wird. Will der Mieter nicht zustimmen, steht ihm nach § 561 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Danach kann er bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Zustimmungsverlangens das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

Die Karlsruher Richter interpretieren § 561 BGB aber dahingehend, dass dem Mieter jedenfalls bis unmittelbar vor Eintritt der Mieterhöhung ein außerordentliches Kündigungsrecht gewährt werden soll und er sodann noch zwei Monate in der Wohnung verbleiben kann, ohne höhere Miete zu zahlen.

Damit durfte ein Vermieter aus Berlin seinen Mieter schon im Januar 2011 über die Erhöhung der Kaltmiete mit Wirkung zum 1. August 2011 informieren und dessen Zustimmung verlangen. Nach Ansicht des BGH habe der Mieter entsprechend dem Sinn und Zweck der einschlägigen Normen noch bis zum 31. Juli 2011 die außerordentliche Kündigung erklären dürfen. Damit hätte er noch bis Ende September zur gewohnten Miete in der Wohnung  bleiben können. Eine Benachteiligung ergebe sich hieraus also nicht, schlussfolgerten die Richter.

Da der Mieter von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte, schulde er die erhöhte Miete ab 1. August 2011. Da er aber auch keine Zustimmung erteilt habe, dürfe der Vermieter aus § 558b Abs. 2 S. 1 auf selbige klagen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Mieterhöhung: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9675 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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