Der BGH hat am Mittwoch klargestellt, dass ein Futtermittelverkäufer nicht schon deshalb Schadensersatz leisten muss, weil der Verdacht besteht, dass sein Futter verunreinigt ist. Das müsse schon tatsächlich feststehen, betonte das Gericht. Eine verschuldensunabhängige Haftung gelte nicht.
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) stärkt mit seinem § 24 die Rechte der Käufer von Futtermitteln. Die Vorschrift erlegt den Verkäufern eine verschuldensunabhängige Haftung auf. Die Regelung beschäftigte am Mittwoch den Bundesgerichtshof (BGH). Das Gericht machte deutlich, dass die Norm nicht schon bei dem bloßen Verdacht einer Verunreinigung Anwendung findet (Urt. v. 22.10.2014, Az. VIII ZR 195/13).
Damit entschied Karlsruhe anders als die Vorinstanzen, die einer Betreiberin einer Legehennenanlage Recht gegeben hatten. Diese hatte sich geweigert, den Kaufpreis für Futtermittel zu zahlen, das sie im November 2010 erhalten hatte. Einen Monat nach der Lieferung hatte der Verkäufer eine überhöhte Dioxinkonzentration in seinem Futter festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Betreiberin der Legehennenanlage dieses aber bereits verfüttert. Zum Jahreswechsel sperrte dann der Landrat zwei Ställe der Anlage.
Zwar erstattete der Futtermittelvertreiber den Schaden, der durch diese Handelssperre entstand. Er wollte jedoch nicht für die Umsatzeinbußen aufkommen, welche die Hofbetreiberin dadurch erlitt, dass die produzierten Eier auch nach der Sperre nicht oder nur zu einem geringen Preis vermarktet werden konnten. Inzwischen wurde nämlich auch in den Medien über den sogenannten "Dioxinskandal" berichtet. Die Konsumenten gingen auf Abstand.
Auch ein konkreter Verdacht macht noch keine verschuldensunabhängige Haftung
Vor Gericht stritten die Parteien nun darüber, ob der noch ausstehende Kaufpreis für das Futter gezahlt werden müsse oder ob diese Forderung nicht durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Umsatzeinbußen erloschen sei. Letzteres hatten die Vorinstanzen bejaht.
Der BGH schloss sich dem aber nicht an. Denn in dem konkreten Fall könne nicht sicher davon ausgegangen werden, dass das verfütterte Mittel wirklich dioxinverseucht gewesen sei. Es bestehe zwar ein Verdacht, der auch auf konkrete Tatsachen gestützt und naheliegend sei, womit man auch einen Sachmangel bajahen müsse, meint der VIII. Zivilsenat.
Es greife aber nicht die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 24 LFGB in der zu der Zeit geltenden Fassung. Stattdessen müsse das Verschulden des Tierfutterverkäufers nach § 280 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) widerlegbar vermutet werden. Er hafte für die geltend gemachten Schäden also nur dann, wenn er sich nicht exkulpieren könne, so der BGH. Da es hierzu weiterer Feststellungen bedürfe, hob der BGH die vorinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg.
una/LTO-Redaktion
BGH zu Dioxin-Skandal: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13569 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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