BGH zu Schufa: Scoreformel bleibt Geschäftsgeheimnis

28.01.2014

Wie genau die Schufa die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern berechnet, darf sie für sich behalten. Der Klägerin aus Hessen habe keinen entsprechenden Auskunftsanspruch, urteilte der BGH am Dienstag. Die sogenannte Scoreformel der Schufa wolle der Gesetzgeber schützen, erklärte das Gericht.

Die Schufa muss ihre Scoreformel nicht preisgeben. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies damit die Klage einer Frau aus Hessen ab. Aufgrund einer Bewertung der Schufa wurde ihr der Kauf eines Autos verwehrt. Daraufhin wollte sie wissen, wie die Wirtschaftsauskunftei ihre Daten verwertet hatte. Sie war der Meinung, die ihr erteilte Auskunft genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Doch wie schon in den Vorinstanzen blieb sie auch vor dem BGH erfolglos (Urt. v. 28.01.2014 Az. VI ZR 156/13).

Die von ihr verlangten Angaben seien nicht Teil des Scoringverfahrens, über das die Schufa nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Auskunft erteilen müsse. Der Gesetzgeber habe diese Norm mit der Intention erlassen, Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Mit der Scoreformel errechnet die Schufa einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen. Diese Formel verdiene Schutz, so der BGH.

Der Auskunftsanspruch, auf den sich die Frau berief, solle nur dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und hierauf reagieren kann. Eine Angabe zu Vergleichsgruppen oder Hinweise dazu, wie die Schufa einzelne Elemente gewichtet, benötige man dazu nicht. Daher müsse sie hierüber auch keine Auskunft geben.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Schufa: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10807 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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