Für eine tödliche Flugschau vor sechs Jahren in Thüringen müssen die Versicherer womöglich doch noch zahlen. Das ergibt sich aus einem Urteil des BGH vom Mittwoch. Die Karlsruher Richter hoben damit eine vorinstanzliche Entscheidung auf, wonach sich die Versicherung wirksam auf eine Ausschlussklausel berufen konnte.
Die Versicherung hatte sich bisher geweigert, für die Schäden aufzukommen und sich auf eine Vertragsklausel berufen. Danach müsse sie nicht leisten, weil dem Piloten die erforderliche Lizenz gefehlt habe, beziehungsweise abgelaufen gewesen sei.
Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht gaben der Versicherung Recht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen urteilte nun, dass es sich bei den fraglichen Klauseln im Versicherungsvertrag um sogenannte verhüllte Obliegenheiten handele. Die Versicherung könne sich daher nur dann von seiner Leistungspflicht befreien, wenn dem Versicherten ein Verschulden vorzuwerfen sei. Hierzu seien jedoch in den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen worden (Urt. v. 14.05.2014, Az. IV ZR 288/12).
Bei der Flugschau in Eisenach 2008 hatte der Pilot die Kontrolle über die startende Maschine verloren und war in einen Verkaufsstand gerast. Zwei Menschen starben, 17 Besucher wurden verletzt. Nach dem Urteil des BGH können die Opfer bzw. ihre Angehörigen nun auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hoffen.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
BGH zum Thüringer Flugschau-Unglück: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11980 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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