Ein Hamburger Designer muss seine Parodie des Sportartikelherstellers Puma aus dem Markenregister löschen lassen, entschied der BGH. Der Beklagte T-Shirt-Designer habe mit seiner Darstellung eines springenden Pudels die Wertschätzung der bekannten Marke ausgenutzt, sagte der Vorsitzende Richter des I. Zivilsenats am Donnerstag in Karlsruhe. Verwenden darf er die Parodie dennoch.
Die Inhaber der Marke Puma sind erfolgreich gegen die Pudel-Parodie eines Hamburger Designers vorgegangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Donnerstag, dass der Sportartikel-Hersteller, der mit seiner springenden Raubkatze weltweite Bekanntheit genießt, die Löschung der hieran anlehnenden Pudel-Marke aus dem Markenregister verlangen kann (Urt. v. 02.04.2015, Az. I ZR 59/13).
Die Richter, die sich mit ihrem Urteil den Vorinstanzen anschlossen, betonten am Donnerstag, dass der beklagte Designer mit seiner Marke die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Marke Puma im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 Markengesetz (MarkenG) ausnutze. Damit profitiere er von ihr, auch wenn die beiden streitgegenständlichen Zeichen - Puma und Pudel - sich nicht derart ähnlich seien, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe. Hierauf hatte der Vorsitzende Richter bereits im Verhandlungstermin hingewiesen. Wortanfang und Schrifttyp von Puma und Pudel seien zwar identisch, auch die Körperhaltung der springenden Tiere stimme überein. Aber "die Silhouette des springenden Pumas weist deutliche Unterschiede zur Silhouette des in ähnliche Richtung springenden Pudels auf", so der Richter.
Markenschutz oder Parodieverbot?
Markeninhaber können die Löschung einer ähnlichen Marke bereits dann verlangen, wenn die beteiligten Verkehrsteilnehmer sie gedanklich miteinander verbinden. Das sahen die Richter hier als gegeben an. Der Anwalt des Designers räumte ein: "Es ist ja gerade Teil einer Persiflage, dass an ein bestehendes Werk erinnert wird." Die T-Shirts mit dem springenden Pudel machten sich auf die gleiche Weise über ein Vorbild lustig wie ein Kabarettist, sagt der Anwalt, und fragte, ob es in dem Fall um "eine Art Parodieverbot" gehe.
Das Urteil von Donnerstag ist diesbezüglich als klares "Nein" zu werten. Denn auch wenn die Pudelmarke bald aus dem Markenregister verschwunden sein wird - die Parodie der Marke Puma darf der Designer weiterhin verwenden. Darauf wiesen die Richter am Donnerstag ausdrücklich hin.
Was das Markenrecht anbelange, so seien die Interessen des Sportartikelherstellers aber höher zu gewichten als das Grundrecht des Hamburger Designers auf freie künstlerische Betätigung oder Meinungsäußerung. Der Grundrechtsschutz räume ihm eben nicht die Möglichkeit ein, ein eigenes Markenrecht für identische oder auch nur ähnliche Waren eintragen zu lassen.
una/dpa/LTO-Redaktion
BGH zum Markenschutz: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15156 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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