Das Anzeigenblatt "GOOD NEWS" aus Stuttgart muss Beiträge, für die es von Sponsoren ein Entgelt kassiert, deutlicher kennzeichnen als bisher. Die Formulierung "sponsored by" reiche nicht aus, um den Anzeigencharakter aufzuzeigen, urteilte der BGH. Es müsse schon der Begriff "Anzeige" sein. Zuvor hatten die Richter den EuGH angefragt.
Das baden-württembergische Landespressegesetz (LPressG bw) stellt strenge Anforderungen an Verleger, wenn sie für redaktionelle Beiträge ein Entgelt erhalten. Dann, so schreibt § 10 LPressG bw es vor, muss der Artikel mit dem Begriff "Anzeige" markiert sein. Eine andere Bezeichnung ist nicht zulässig, wie aus einem am Donnerstag ergangenen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) hervorgeht.
Die Richter des BGH hatten angesichts dieser engen Regelung sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt. Möglicherweise sei sie mit der EG-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (sogenannte UPG-Richtlinie) unvereinbar, so die Sorge.
Diese teilten die Luxemburger Richter, anders als noch der Generalanwalt, nicht. Die Richtlinie finde auf den Fall des Blattes GOOD NEWS schon keine Anwendung, entschied der EuGH. Das Anzeigenblatt aus der schwäbischen Landeshauptstadt hatte 2009 zwei Beiträge veröffentlicht und dafür von Sponsoren Geld erhalten. Auf den deutlichen Hinweis "Anzeige" verzichtete der Verleger. Stattdessen begnügte man sich mit einem etwas dezenteren "sponsored by". Das Stuttgarter Wochenblatt klagte darauf auf Unterlassung.
Wie der BGH nun entschied, komme es einzig darauf an, dass ein Entgelt für eine Veröffentlichung gezahlt wurde. Es gehe nicht um einen bestimmten Inhalt oder einen im Vorfeld festgelegten Artikel. § 10 LPressG finde Anwendung und die Vorschrift enthalte ein striktes Gebot, was bereits dadurch verletzt werde, dass man den präzisen Begriff "Anzeige" vermeidet (Urt. v. 06.02.2014, Az. I ZR 2/11 - GOOD NEWS II).
una/LTO-Redaktion
Trennung von Werbung und Redaktion: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10916 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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