Wer einen DSL-Vertrag abschließt, hat auch dann kein Sonderkündigungsrecht, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. Dies entschied nun der BGH.
Der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am Donnerstag entschieden, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht besteht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trage grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.
Dies gilt nach Auffassung der Karlsruher Richter insbesondere dann, wenn auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre.
Die im Streitfall vergleichsweise lange Laufzeit eines DSL-Anschlussvertrags von zwei Jahren sei die wirtschaftliche Gegenleistung des Kunden für den niedrigen monatlichen Grundpreis gewesen, so die Richter (BGH, Urt. v. 11. 11.2010, Az. III ZR 57/10).
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Der Tod als Kündigungsrecht eines Telefonvertrags
BGH: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1919 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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