Notare dürfen sich in der Öffentlichkeit neben ihrer Amtsbezeichnung nicht gleichwertig "Mediator" nennen. Das erwecke sonst den Eindruck, Mediation gehöre normalerweise nicht zum Beruf des Notars, erklärte der BGH.
Verwendet ein Notar als Berufsbezeichnung neben seiner Amtsbezeichnung gleichwertig den Begriff "Mediator", fällt das unter das Verbot berufswidriger Werbung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Berufung entschieden (Beschl. 11.07.2022, Az. NotZ(Brfg) 6/21).
Ein Notar aus Bayern ist auch ausgebildeter und zertifizierter Mediator. Hierauf wollte er in der Öffentlichkeit hinweisen, indem er sich als "Notar & Mediator" bezeichnete. Der Präsident der Landesnotarkammer hatte ihm jedoch mitgeteilt, dass diese Bezeichnung nicht zulässig sei, und hatte ihn aufgefordert, das "Mediator" in der Bezeichnung nicht mehr zu verwenden.
Das Oberlandesgericht hatte die Klage des Notars abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Notar hatte sich daraufhin mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung an den BGH gewandt.
Er ist der Meinung, dass eine rechtlich relevante Irreführung, die ihm die Landesnotarkammer bei der Verwendnung der Bezeichnung als "Notar & Mediator" unterstellte, nicht gegeben ist. Schließlich weise er damit nur wahrheitsgemäß auf seine spezielle Ausbildung als zertifizierter Mediator hin. Mit der Bezeichnung "Mediator" behaupte er nicht, eine weitere berufliche Tätigkeit auszuüben. Sich "Notar & Mediator" zu nennen, sei zulässig, da die Bezeichnung lediglich einen Hinweis auf einen Teilbereich der notariellen Amtstätigkeit impliziere.
Mediation bereits ein Teil der notariellen Tätigkeit
Der BGH sah das anders: "Durch die Verwendung der auch in ihrem optischen Erscheinungsbild gleichwertigen Berufsbezeichnungen 'Notar & Mediator' wird beim rechtsuchenden Publikum der unzutreffende Eindruck erweckt, der Notar übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus". In dem Gebrauch der Bezeichnung "Notar & Mediator" liege daher eine unzulässige irreführende Selbstdarstellung.
Mediation sei nämlich, so der BGH, grundsätzlich ebenfalls Teil der notariellen Amtstätigkeit. Sie könne von jedem Notar durchgeführt werden, heißt es in dem Beschluss. In diesem Zusammenhang müsse allerdings berücksichtigt werden, dass es dem rechtsuchenden Publikum häufig nicht bekannt sein dürfte, dass jeder Notar bereits im Rahmen seiner Amtstätigkeit zur Mediation berufen sei.
Vor diesem Hintergrund kann die Bezeichnung "Mediator" nach Auffassung des BGH ebenfalls falsch verstanden werden. Sie erwecke den Eindruck, dass der Notar jenseits der notariellen Tätigkeit "ein Mehr an Leistungen im Bereich der Rechtspflege" erbringe, erklärte der BGH in seiner Entscheidung. Die schlichte Angabe "Notar & Mediator" werde in der Laiensphäre nicht als bloßer Hinweis auf die jedem Notar mögliche Mediationstätigkeit verstanden. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass die Bezeichnung "Mediator" mit einer rechtsförmlichen Berufsbezeichnung, ähnlich der Fachanwaltsbezeichnung, verwechselt werden könnte.
Damit kam der BGH zu dem Ergebnis: Die Verwendung der gleichwertigen Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" in der Öffentlichkeit, etwa auf Briefbögen oder im Internetauftritt, unterliegt als irreführende Selbstdarstellung des Notars dem Verbot berufswidriger Werbung.
Die Bundesnotarkammer begrüßt das Karlsruher Urteil gegenüber LTO: "Notarinnen und Notare haben ein öffentliches Amt inne und unterliegen deshalb besonders strengen Vorgaben bei der Selbstdarstellung. Dabei sind alle Notarinnen und Notare stets auch vermittelnd tätig", so ein Sprecher.
cp/LTO-Redaktion
BGH zu berufsrechtswidriger Werbung: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49487 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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