BGH zu Passagiergebühren für Sky-Marshals: Poli­zei­schutz kostet

26.07.2018

Die Lufthansa wehrte sich gerichtlich dagegen, Passagiergebühren für mitfliegende Bundespolizisten zu übernehmen. Das muss sie aber, sagt nun der BGH. Schließlich schützten die Sky-Marshals ja ihre Flugzeuge.

Auf besonders gefährdeten Flügen deutscher Flugzeuge sind oft Bundespolizisten mit an Bord, um die Insassen im Notfall vor Entführungen oder Terroranschlägen zu schützen. Die Kosten für ihre Beförderung müssen die Airlines vollumfänglich übernehmen, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) (Urt. v. 26.07.2018, Az. III ZR 391/17).

Im Nachgang zu den Anschlägen vom 11. September 2001 entschloss sich die Bundesregierung, deutsche Flugzeuge besser zu sichern. Die §§ 4a, 62 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) verpflichten daher Luftfahrtunternehmen, auf bestimmten, von der Bundespolizei ausgewählten und im Voraus mitgeteilten Flügen Beamte als Flugsicherheitsbegleiter - sogenannte Sky Marshals - unentgeltlich zu befördern. Dabei fallen allerdings nicht nur die Kosten an, die der Airline unmittelbar durch die Beförderung entstehen wie bspw. der entgangene Gewinn durch nicht anderweitig vergebene Sitzplätze, Verpflegung oder sonstiges. Für jeden Passagier müssen die Fluggesellschaften auch Beförderungsteuern, Einreisegebühren und Benutzungsentgelte bspw. an Flughafenbetreiber entrichten.

Letzteres sah die Lufthansa nicht von der gesetzlichen Grundlage erfasst und forderte vor Gericht vom Bund, ihr die entstandenen Kosten zu erstatten. Die Forderung belief sich allein im Zeitraum von 2008 bis 2015 auf gut 2,3 Millionen Euro. Rund eine Million Euro davon ist nach Angaben der Lufthansa für Auslandsflüge entstanden. Jedenfalls hier, so argumentierte man, sei man überhaupt nicht mehr zur Übernahme der Kosten verpflichtet, da die Bundespolizei extraterritorial gar nicht zuständig für die Flugsicherung sei.

Beförderung auch ins Ausland umfasst

Nachdem schon das Landgericht Potsdam und das Brandenburgische Oberlandesgericht die Forderung der Lufthansa zurückgewiesen hatten, entschied nun auch der BGH, dass die Beförderungskosten ausnahmslos der Airline anzulasten seien. Die gesetzliche Grundlage im BPolG nehme Zahlungen an Dritte, wie Flughafengebühren, davon nicht aus. Zudem unterscheide das Gesetz auch nicht nach nationalen und internationalen Flügen.

Mit guten Gründen, wie die Karlsruher Richter befanden: Unabhängig von den extraterritorialen Befugnissen der Sky-Marshals seien sie kostenlos zu befördern, wenn es sich um einen Flug handele, der vom Gebiet der Bundesrepublik aus gestartet sei. In diesem Fall sei nämlich die Weiter- und auch Rückbeförderung der Beamten notwendige Folge ihres inländischen Einsatzes im Flugzeug. Nur weil sie sich im Anschluss außer Landes begeben, kann die Airline also nicht die Kosten der Beförderung an den Bund weiterreichen.

Anschlagsrisiko rechtfertigt höhere Kosten

Im Übrigen äußerte sich der III. Zivilsenat auch zur grundsätzlichen Berechtigung der Kostentragungspflicht für die Luftfahrtunternehmen. Deren Berufsfreiheit sei nicht verletzt, so der BGH, da es um die Vorbeugung und Abwehr von Gefahren für die Flugzeugpassagiere und Besatzungsmitglieder gehe. Das rechtfertige auch einen Eingriff in die Grundrechte der Airline.

Die Auferlegung aller Kosten für die Beförderung sah der Senat dann auch als verhältnismäßig an, da die Unternehmen nicht über Gebühr belastet würden und schließlich auch eine Verantwortung für die Sicherheit an Bord ihrer Flugzeuge trügen. Somit profitiere man vom Schutz der Beamten, weil man sonst auf eigene Kosten für Sicherheit sorgen müsste. Angesichts der Umsatzzahlen der Lufthansa seien die anfallenden Kosten zudem "von deutlich untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung" und könnten problemlos in den Ticketpreis einkalkuliert werden. Unter dem Strich, so führten die Richter aus, würden etwaige Wettbewerbsnachteile durch die Sicherheitsleistung mehr als ausgeglichen.

Die Lufthansa hatte auch geltend gemacht, im Vergleich zu Bahnunternehmen ungleich behandelt zu werden, da diesen keine Kosten in diesem Umfang entstünden. Das aber sei gerechtfertigt, so der BGH. Bei Flügen sei das Risiko terroristischer Anschläge typischerweise deutlich höher einzuschätzen als im Schienenverkehr. 

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Passagiergebühren für Sky-Marshals: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29983 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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