BGH prüft Pflicht von Online-Anbietern zur Internetsperre: Wer haftet für illegale Musik?

30.07.2015

Im Internet gibt es kostenlose Musik - auch, wenn sie urheberrechtlich geschützt ist. Solche Seiten sind illegal und für die Künstler ein kostenspieliges Ärgernis. Ob deshalb Internetanbieter diese Seiten sperren müssen, prüft der BGH.

Die Haftung von Internet-Anbietern für Webseiten mit illegalen Inhalten prüft seit Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH). Das Gericht will klären, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Anbieter die entsprechenden Seiten sperren müssen. Konkret liegt den Richtern die Klage der Verwertungsgesellschaft Gema vor, die die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern wahrnimmt.

Sie verlangt von der Deutschen Telekom, eine Seite im Netz zu sperren, über die illegal urheberrechtlich geschützte Musiktitel heruntergeladen werden können. Da er zuvor noch eine andere, aber rechtlich ähnlich gelagerte Klage prüfen will, hat der BGH seinen Urteilstermin auf den 26. November gelegt (Az. I ZR 3/14).

Sperrungen sind den ersten Äußerungen der BGH-Richter zufolge zwar denkbar - aber wohl nur unter strengen Voraussetzungen und als letztes Mittel, wenn die Rechtsverletzung nicht anders abgestellt werden konnte, etwa weil der Betreiber der Internetseite nicht greifbar ist. "Da darf man nicht zu schnell denjenigen heranziehen, der am weitesten von der Rechtsverletzung entfernt ist", sagte etwa der Vorsitzende BGH-Richter Wolfgang Büscher in Karlsruhe. Der entsprechende Seitenanbieter oder der Sharehoster seien näher an einer solchen Rechtsverletzung dran als ein Internetanbieter wie die Telekom.

Sperren greifen auch in Privatsphäre ein

Ein Kläger müsse vielleicht erst einmal versuchen, die Rechtsverletzung über diese beiden zu stoppen, bevor er sich an den Internetanbieter wende. Denn dieser ermögliche lediglich den Zugang zum Internet. Auch der Aufwand für eine solche Sperre müsse in den Blick genommen werden.

Die Vorinstanzen hatten die Klage der Gema abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte etwa bemängelt, dass es für einen derartig schweren Grundrechtseingriff an einer Gesetzesgrundlage fehle. Dagegen war die Verwertungsgesellschaft in Revision gegangen. "Es geht hier nicht um Überwachung oder Zensur", sagte der Anwalt der Gema. Es gehe darum, eine festgestellte Rechtsverletzungen abzustellen. Nur so könnten Urheber effektiv geschützt werden.

Eine angeordnete Sperre ziehe die allgemeine Überwachung des Datenverkehrs an sich, hielt ein Anwalt der Telekom dagegen. Denn jede Anfrage müsse daraufhin überprüft werden, ob der User auf die entsprechende Seite wolle. Solche Sperren kosteten einen Internetanbieter letztendlich dreistellige Millionenbeträge.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH prüft Pflicht von Online-Anbietern zur Internetsperre: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16450 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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