Der Vater eines nicht-ehelichen Kindes darf nicht mit privaten Forderungen gegen Unterhaltsansprüche aufrechnen, die per Gesetz auf den Sozialleistungsträger übergegangen sind. Andernfalls wären die Sozialsysteme nicht ausreichend geschützt, erklärte der BGH in einem Urteil am Mittwoch.
Zahlt der Staat Unterhaltsleistungen für eine Person, so gehen dessen Ansprüche gegen einen Dritten auf den Leistungsträger über. Das bestimmt § 33 Sozialgesetzbuch II. Im aktuellen Fall hatte das Jobcenter an die Mutter eines nicht-ehelichen Kindes 11.678 Euro gezahlt. Aus übergegangenem Recht verlangte es darauf vom Vater des Kindes, Betreuungsunterhalt in eben dieser Höhe zu leisten. Dieser wollte mit einer privaten Forderung aufrechnen, die er gegen die Mutter hatte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass auch für solche Konstellationen das Aufrechnungverbot des § 394 Bürgerliches Gesetzbuch gelte, wonach gegen unpfändbare Forderungen nicht aufgerechnet werden darf. Nach § 850b Zivilprozessordnung sind u.a. Unterhaltsrenten unpfändbar.
Die Karlsruher Richter betonten, dass der Sozialleistungsträger diesen zivilprozessualen Pfändungsschutz zwar nicht benötige, das Aufrechnungsverbot aber dennoch dem Schutz der Sozialsysteme diene. Denn sonst könne jeder Unterhaltsverpflichtete den Berechtigten zwingen, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um im Anschluß die Allgemeinheit mit seinen privaten Forderungen zu belasten. Dies würde dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zuwider laufen (Beschl. v. 08.05.2013, Az. XII ZB 192/11).
una/LTO-Redaktion
BGH zu übergegangenen Unterhaltsansprüchen: . In: Legal Tribune Online, 09.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8699 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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