Das Urteil lautet: Mord an Walter Lübcke - und damit lebenslange Haft für Stephan E. Doch er, ein mutmaßlicher Gehilfe, die Bundesanwaltschaft und die Nebenkläger legten Revision ein. Ab Donnerstag befasst sich der BGH mit dem Fall.
Der Mord an dem damaligen Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke im Juni 2019 war eine Zäsur: Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik wurde ein aktiver Politiker anscheinend von einem rechtsextremen Täter ermordet. Der Fall verschärfte auch den Blick aus Hass im Netz, denn Lübcke war in sozialen Medien bedroht worden.
Im Mordprozess vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wurde der damals 47 jährige Deutsche Stephan E. wegen Mordes an Lübcke im Januar 2021 zu lebenslanger Haft verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten vorbehalten. Ernst hatte die Tat gestanden. Der wegen Beihilfe zum Mord angeklagte Markus H. hingegen wurde von diesem Vorwurf freigesprochen und erhielt eine Bewährungsstrafe wegen unerlaubten Waffenbesitzes.
In der mündlichen Urteilsbegründung wurde deutlich: Auch die Richter hatten um die Entscheidung gerungen. Am Ende ging es dann wohl darum, was stärker wog - die vorgelegten Beweise oder die Zweifel. An diesem Donnerstag befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der von allen Verfahrensbeteiligten eingelegten Revision (Az. 3 StR 359/21). Denn das mit Spannung erwartete Urteil des OLG-Staatsschutzsenats hatte weder die als Nebenkläger auftretenden Angehörigen Lübckes noch die Angeklagten zufriedengestellt. Während sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung wenden, beanstandet der Generalbundesanwalt die Teilfreisprüche beider Angeklagten und dass die Sicherungsverwahrung des Angeklagten E. lediglich vorbehalten wurde. Weiter greifen die Ehefrau des Getöteten sowie seine beiden Söhne als Nebenkläger den Teilfreispruch des Angeklagten H. an.
"Denker" H. und "Macher" E.
"Mit Einlegung der Revision verfolgt die Familie das Ziel, dass der Freispruch gegen Markus H. aufgehoben wird und es einen neuen Strafprozess gegen Markus H. gibt", sagte der Sprecher der Familie, Dirk Metz, vor der Verhandlung in Karlsruhe. "Die Familie ist aufgrund einer Vielzahl an Indizien überzeugt, dass der Mitangeklagte Markus H. die Tat zusammen mit Stephan E. geplant und vorbereitet hat und beide zudem den Mord in der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 2019 auch gemeinsam ausgeführt haben." In Karlsruhe dürften auch Vertreter der Familie vor Ort die BGH-Verhandlung verfolgen.
Der Verteidiger von Stephan E. wiederum hatte in seinem Plädoyer auf eine Verurteilung wegen Totschlags hingewirkt. In seinem Plädoyer hatte der Rechtsanwalt Mustafa Kaplan auch immer wieder Markus H., den früheren Arbeitskollegen und Freund von E., in den Mittelpunkt gerückt. Er glaube seinem Mandanten, dass dieser zusammen mit H. die Tat geplant und ausgeführt habe. H. ist ebenfalls als Rechtsextremist bekannt. E. bezeichnete ihn in seiner Einlassung als seinen "Anker", eine Zeugin beschrieb das Verhältnis der beiden Männer als "Denker" H. und "Macher" E.
Auch ein zweiter Nebenkläger, Ahmed I., legte Revision ein. Der Flüchtling aus dem Irak war 2016 bei einem Messerangriff schwer verletzt worden. E. wurde auch diese Tat als versuchter Mord zur Last gelegt. Er wurde jedoch von diesem Vorwurf mangels ausreichender Beweise freigesprochen - nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Auch die Bundesanwaltschaft legte gegen diesen Teil des Urteils Revision ein.
Kaplan will auch erreichen, dass die bislang unter Vorbehalt stehende Sicherungsverwahrung für E. vom Tisch kommt, wie er dem Nachrichtenmagazin Spiegel sagte. "Es fehlt aus meiner Sicht an Argumenten, die Stephan E. als besonders gefährlich erscheinen lassen." Der Verteidiger betonte, dass sein Mandant von dem Anklagevorwurf des versuchten Mordes 2016 freigesprochen worden sei. "Das Urteil hätte sich bei dem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung zwingend mit dem Freispruch auseinandersetzen müssen", sagte er dem Magazin. Das sei nicht geschehen.
Als Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist zurzeit laut BGH der 25. August 2022 in den Blick genommen worden.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
Verhandlung über Revision: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49159 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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