Der Ex-Geheimagent Werner Mauss muss sich erneut vor dem LG Bochum verantworten. Der BGH äußerte Bedenken hinsichtliches dessen Vorsatzes zur Steuerhinterziehung, für die er zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde.
Der Fall des Werner Mauss, der über viele Jahre von der Bundesregierung mit geheimen Missionen beauftragt wurde, muss neu aufgerollt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob eine Entscheidung des Landgerichts Bochum (LG) auf, welches Mauss wegen Steuerhinterziehung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt hatte. Nach Überzeugung des LG soll Mauss einen Millionenbetrag am Finanzamt vorbeigeführt haben.
Ganz so eindeutig sahen das die Karlsruher Richter aber nicht. Deswegen hoben sie das Urteil auf die Revision des nun als Sicherheitsberater tätigen Mauss am Donnerstag auf (Urt. v. 10.01.2019, Az. 1 StR 347/18). Grund dafür sei ein Widerspruch, in den sich das LG Bochum in seiner Urteilsbegründung verstrickt habe.
Nach Ansicht des BGH sah es das Bochumer Gericht einerseits als erwiesen an, dass Mauss dachte, gar nicht steuerpflichtig zu sein. Andererseits sei ihm laut LG dennoch bewusst gewesen, dass die Gelder für die Steuerbehörden von Bedeutung gewesen seien, weshalb er eine unrichtige Steuerfestsetzung billigend in Kauf genommen habe. So hätten die Bochumer Richter den für die Steuerhinterziehung erforderlichen bedingten Vorsatz angenommen - und sich so dabei widersprochen, befand der BGH.
Der Fall wird nun vor einer anderen Wirtschaftsstrafkammer des LG Bochum verhandelt und könnte dann mit einem Freispruch des Ex-Agenten enden, sofern die neue Kammer entscheidet, dass Mauss nicht wusste, dass die Gelder für das Finanzamt interessant gewesen waren.
dpa/tik/LTO-Redaktion
BGH zweifelt am Vorsatz: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33137 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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