BFH zur Umsatzbesteuerung: Par­ty­ser­vice unter­liegt der Regel­be­steue­rung

26.01.2012

Wie der BFH am Donnerstag bekannt gab, hat der XI. Senat in einem Urteil vom November 2011 entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice regelmäßig der Besteuerung in Höhe von 19 Prozent unterliegen. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent für die Lieferung von Lebensmittelzubereitungen komme hingegen nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Leistungen eines Partyservice, bei denen von Kunden bestellte Speisen speziell zubereitet und aufeinander abgestimmt werden, stellen nach Ansicht der Münchener Richter in steuerrechtlicher Hinsicht "sonstige Leistungen" (Dienstleistungen) im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dar. Demnach unterlägen sie grundsätzlich der Regelbesteuerung in Höhe von 19 Prozent.

Etwas anderes gelte, so der XI. Senat, nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen den dominierenden Bestandteil des Umsatzes ausmacht. In einem solchen Fall komme die ermäßigte Besteuerung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des UStG in Höhe von 7 Prozent in Betracht.

Vitello tonnato sind keine Pommes

Standardspeisen seien typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen zum Beispiel an Imbissständen abgegeben werden. Dies treffe auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu, nicht aber auf ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni. Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil als an Imbissständen abgegebene Speisen aufweisen und deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordert, sei nicht als Lieferung anzusehen (BFH, Urt. v. 23.11.2011, Az. XI R 6/08).

Geklagt hatte die Betreiberin eines Partyservice. Sie lieferte die von ihren Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Sie war der Ansicht, dabei handele es sich um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz. Dem folgte der BFH im Anschluss an eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 10.03.2011, Az. C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09) nicht.

mbr/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BFH zur Umsatzbesteuerung: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5414 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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