Die Kosten einer Tagesmutter können nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil schwanger ist. Denn eine Schwangerschaft als solche stellt keine Krankheit im Sinne des Einkommenssteuergesetzes dar. Dies hat der BFH mit am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil entschieden.
Im Streitjahr 2006 konnten Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn besondere persönliche Abzugsvoraussetzungen vorlagen. Lebten beide Elternteile zusammen, dann musste, wenn einer der Elternteile erwerbstätig war, der andere Teil entweder ebenfalls erwerbstätig sein oder sich in Ausbildung befinden. Auch bei einer mindestens drei Monate andauernden Erkrankung oder einer Behinderung dieses Elternteils, konnten Betreuungskosten steuerlich abgezogen werden.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt berufstätig. Die Klägerin befand sich zunächst in der Berufsausbildung, die sie allerdings nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 2004 unterbrach. Sie nahm sie auch im Laufe des Jahres 2006 nicht wieder auf. Im August 2006 wurden die Kläger erneut Eltern. Das ältere Kind wurde unter anderem in der Zeit der Schwangerschaft von einer Tagesmutter betreut. Die Kosten hierfür machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Zu Unrecht, wie der BFH (Bundesfinanzhof) entschied: Nach Auffassung der Münchener Richter befand sich die Klägerin weder in Ausbildung, da sie diese bereits nach der Geburt des ersten Kindes unterbrochen hatte, noch war sie längerfristig erkrankt.
Die Schwangerschaft könne nicht als Krankheit gewertet werden, weil es sich hierbei nicht um einen regelwidrigen körperlichen Zustand handele. Krank sei eine Frau nicht, wenn sie schwanger wird, sondern nur dann, wenn sie nicht schwanger werden kann (Empfängnisunfähigkeit). Nur wenn während der Schwangerschaft gesundheitliche Komplikationen auftreten, ist der Krankheitsbegriff regelmäßig erfüllt - solche gab es nach den Feststellungen des Finanzgerichts aber nicht (Urt. v. 05.07.2012, Az. III R 80/09).
plö/LTO-Redaktion
BFH zu Kinderbetreuungskosten: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7178 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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