Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt nach dem Einkommenssteuergesetz aber, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. In einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil haben die obersten Finanzrichter die Voraussetzungen hierfür konkretisiert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr seien alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln oder ähnlichem in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung könne auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (Urt. v. 16.11.2011, Az. VI R 19/11).
In einer weiteren Entscheidung stellten die Münchner Richter klar, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung könne der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden (Urt. v. 16.11.2011, Az. VI R 46/10).
Im ersten Fall hatte das Finanzgericht (FG) die Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. Im zweiten Fall hatte das FG der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem FG offensichtlich verkehrsgünstiger erschien.
tko/LTO-Redaktion
BFH zur Entfernungspauschale: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5521 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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