BFH zur Personenbeförderung auf autofreier Insel: Eine Pfer­de­kut­sche kann ein Taxi sein

09.01.2020

Wer auf der autofreien Nordseeinsel Juist von A nach B kommen will, muss laufen – oder aber in eine Pferdekutsche steigen. Der BFH hat nun entschieden, dass auch diese Art der Personenbeförderung steuerbegünstigt sein kann.

Die Personenbeförderung mit Pferdekutschen auf der autofreien Nordseeinsel Juist kann umsatzsteuerrechtlich als Taxiverkehr begünstigt sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) am Donnerstag mitteilte (Urt. v. 13.11.2019, Az. V R 9/18).

Die ostfriesische Insel Juist ist autofrei, die Beförderung auf der Insel übernehmen deshalb Pferdekutschen. Mal transportieren sie nur das Gepäck von oder zu den Unterkünften, mal auch die Gäste, und natürlich machen sie auch Inselrundfahrten. Insbesondere vom Flughafen aus sind sie jedoch die Alternative zu Bus und Taxi: Eine Strecke von drei Kilometern möchte mit Gepäck kaum ein Tourist zu Fuß angehen.

Die Betreiber der Kutschen zahlen auf diese Fahrten Umsatzsteuer, bisher die üblichen 19 Prozent. Eine Betreiberin war damit nicht einverstanden und begehrte den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent für den "Verkehr mit Taxen" nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Ermäßigung fordert sie nur für die "Taxifahrten" per Pferdekutsche zu festen, öffentlich bekannten Tarifen gelten, nicht aber für die Inselrund- oder Ausflugsfahrten.

Sowohl das Finanzamt als auch das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in Hannover lehnten diese Auffassung jedoch ab. Die Steuerbegünstigung setze nach § 47 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) eine "Beförderung mit PKW" voraus. Eine Kutsche sei aber kein Auto.

Steuerbegünstigung der Kutsche nicht von vornherein ausgeschlossen

Der BFH hob das Urteil nun aber auf und verwies die Sache zurück ans FG. Der Umsatzsteuerermäßigung für den Taxiverkehr liege "die im im Allgemeinen zutreffende Erwartung zugrunde, dass in Gemeinden der Verkehr mit PKW zulässig ist." Treffe dies jedoch nicht zu, könne aus dem Begriff "Verkehr mit Taxen" nicht automatisch abgeleitet werden, dass es dort keine andere Form der steuerbegünstigten Personenbeförderung geben dürfe, so der BFH in einer Mitteilung.

Vielmehr ist laut BFH darauf abzustellen, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorliegen, die dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG entsprechen. Das FG müsse nun weitere Feststellungen zu den verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel treffen und klären, inwieweit die Beförderung per Pferdekutsche als mit einem Taxenverkehr ohne PKW vergleichbar angesehen werden kann.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zur Personenbeförderung auf autofreier Insel: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39589 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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