BFH zu Steuererstattung an falschen Empfänger: Trotzdem bef­rei­ende Wir­kung für Behörde

02.12.2015

Zahlt das Finanzamt eine Steuererstattung fälschlicher Weise an den Insolvenzschuldner anstatt an den Insolvenzverwalter, kann das unter bestimmten Umständen trotzdem befreiende Wirkung für die Behörde haben, so der BFH.

Zahlt das Finanzamt eine Steuererstattung an den Insolvenzschuldner, so hat dies befreiende Wirkung. Zumindest, wenn der Insolvenzverwalter selbst seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 18. 08.2015, Az: VII R 24/13).

In dem Fall hatte nur das ehemals örtlich zuständige Finanzamt (FA) Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen. Zwischenzeitlich war der Insolvenzschuldner umgezogen und das neu zuständige Finanzamt hatte diese Kenntnis nicht. Daher hatte es eine Steuererstattung direkt an den Steuerpflichten überwiesen, anstatt an den nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) empfangsberechtigten Insolvenzverwalter.

Im Streitfall war das neu zuständige FA unter Berufung auf § 82 InsO trotzdem von der befreienden Wirkung seiner Zahlung an den Insolvenzschuldner ausgegangen. Es war der Ansicht, es müsse sich die Kenntnis der ehemals örtlich zuständigen Finanzbehörde von der Insolvenzeröffnung nicht zurechnen lassen. Das Finanzgericht hatte die hiergegen gerichtete Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen.

Insolvenzverwalter zu nachlässig gewesen

Diese Einschätzung war zumindest im Ergebnis richtig, entschied der BFH. Zwar trete die befreiende Wirkung der Zahlung gemäß § 82 InsO nur dann ein, wenn der Leistende keine positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt habe. Ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen die positive Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen FA von der Insolvenzeröffnung dem aktuell zuständigen FA zugerechnet werden könne, musste der BFH im Streitfall aber nicht entscheiden.

Denn nach Auffassung des Senats kann sich der Insolvenzverwalter jedenfalls dann nicht auf eine Zurechnung der Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen FA berufen, wenn er selbst seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt.

Denn der Insolvenzverwalter habe entweder von dem Wohnsitzwechsel des Insolvenzschuldners gewusst, ohne das FA über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren. Oder er habe keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, den Wohnsitz des Insolvenzschuldners nachzuverfolgen. Darüber hinaus habe der Insolvenzverwalter über mehrere Jahre weder die erforderlichen Einkommensteuererklärungen abgegeben noch den Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt.

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zu Steuererstattung an falschen Empfänger: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17732 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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