BFH zu Aufwendungen für Arbeitszimmer: Im Arbeits­zimmer muss man nicht immer arbeiten

24.03.2022

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können auch dann abgezogen werden, wenn es nicht für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Wie der BFH entschied, genügt es, dass der Raum nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.

Der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung klarstellte (Urt. v. 03.04.2019, Az. VI R 46/17).

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine Flugbegleiterin Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Unstreitig war, dass ihr für die dort verrichteten Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Das Finanzgericht war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich. Die Arbeiten hätten auch andernorts, etwa am Küchentisch, ausgeführt werden können.

Erforderlichkeit ist nicht zu überprüfen

Dem folgte der BFH nicht. Das Gesetz regele, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind und typisiere die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bilde.

Der Begriff der Erforderlichkeit sei aber keine zu überprüfende Voraussetzung für den Abzug. "Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung – am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum – hätte erledigen können, ist deshalb unerheblich", hieß es in einer Mitteilung des BFH.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Anders ist dies, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zu Aufwendungen für Arbeitszimmer: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47934 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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