Wer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führt, kann die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat als Werbungskosten absetzen - und zwar unbegrenzt, entschied nun der BFH.
Aufwendungen für Möbel und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung sind grundsätzlich in vollem Umfang abziehbar, so der BFH. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung seien solche Kosten nicht auf den Höchstbetrag von 1.000 Euro begrenzt, sondern in vollem Umfang absetzbar, so der Bundesfinanzhof (BFH) in München (Urt. v. 04.04.2019, Az. VI R 18/17).
Im Streitfall hatte ein Mann aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung begründet. Kosten für Miete und Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen aber nur in Höhe von 1.000 Euro pro Monat an, da Aufwendungen für die Unterkunft nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) nur bis zu dieser Höhe absetzbar seien.
Nach Ansicht des BFH handelte es sich bei den von dem Mann geltend gemachten Kosten aber gar nicht um solche Aufwendungen. Denn Möbel und Haushaltsartikel werden nach Ansicht der Münchener Richter gerade nicht für die Nutzung der Unterkunft genutzt. "Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen", wie es in der Mitteilung des Gerichts heißt. Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände würden demnach eben nur für die Nutzung ebendieser gemacht und nicht für die Nutzung der Unterkunft.
tik/LTO-Redaktion
BFH zu doppelter Haushaltsführung: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35789 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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