Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der für die Gewerbesteuer seit 2004 geltenden Begrenzung der Verrechnung von Verlusten bestätigt. Dies geht aus zwei am Mittwoch bekannt gegebenen Urteilen hervor.
Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) hielten eine Begrenzung insbesondere auch deswegen für mit dem Grundgesetz vereinbar, weil bei der Gewerbesteuer ohnehin systembedingt kein umfassender Verlustausgleich möglich sei.
Allerdings betonte der BFH, dass er von der Verfassungsmäßigkeit nur deshalb ausgehe, weil der Gesetzgeber für besondere Härtefälle Ausnahmen vorgesehen habe. Ein solcher Härtefall liege aber nicht vor, wenn die Besteuerung und der endgültige Wegfall der gestreckten Verlustvorträge vom Unternehmer selbst veranlasst seien (Urt. v. 20.09.2012, Az. IV R 36/10 und IV R 29/10).
In Jahren mit Gewinnen über eine Million Euro darf der darüber hinausgehende Gewinn nur bis zu 60 Prozent um verbleibende Verlustvorträge gekürzt werden. Dadurch kommt es zur Streckung der Verlustverrechnung über einen längeren Zeitraum. Sollte in Folgejahren bis zur Einstellung des Betriebs kein ausreichender Gewinn zur Verrechnung der gestreckten Verlustvorträge erzielt werden, bleibt es bei der endgültigen Besteuerung im Jahr der Verrechnungsbegrenzung.
age/LTO-Redaktion
BFH zur Gewerbesteuer: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7721 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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