Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Belehrung hinsichtlich der Formerfordernisse den Wortlaut des Gesetzes wiedergibt. Dies hat der BFH mit am Mittwoch bekannt gegebenem Urteil entschieden.
Das Finanzamt hatte die Einkommensteuerbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, die hinsichtlich der Form der Einspruchseinlegung lediglich den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung (AO) wiederholten. Der Kläger legte erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche ein, die das Finanzamt als verfristet verwarf. Dagegen wehrte sich der Mann mit der Begründung, die Belehrungen seien unvollständig gewesen, weil ein Hinweis darauf gefehlt habe, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden könne. Anders als andere Finanzgerichte teilte die Vorinstanz diese Einschätzung.
Nicht hingegen der Bundesfinanzhof (BFH) nicht (Urt. v. 20.11.2013, Az. X R 2/12). Er hält die Rechtsbehelfsbelehrung für vollständig, weil sie den Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift wiedergegeben hat. Damit bestätigten die Münchener Richter ihre Rechtsprechung.
cko/LTO-Redaktion
BFH zu Rechtsbehelfsbelehrung: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10593 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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