Bei Hotelübernachtungen unterliegt nur die eigentliche Beherbergung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Ein mitgebuchtes Frühstück ist hingegen mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern, entschied der BFH in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil.
Der Regelsteuersatz von 19 Prozent falle selbst dann an, wenn der Hotelier eine "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet, urteilten die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH). Der nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 des Umsatzsteuergesetzes auf sieben Prozent ermäßigte Steuersatz gelte nur für die kurzfristige Beherbergung von Fremden sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, fielen hingegen unter den Regelsteuersatz. Dazu zähle auch das häufig obligatorisch angebotene Frühstück. Dies habe der Gesetzgeber seinerzeit ausdrücklich so beabsichtigt (Urt. v. 24.04.2013, Az. XI R 3/11).
Die Münchener Richter gaben damit dem Finanzamt Recht. Es hatte von einer Unternehmerin, die in ihrem Hotel ausschließlich "Übernachtungen mit Frühstück" für einen Pauschalpreis anbot, für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises den Regelsteuersatz gefordert.
mbr/LTO-Redaktion
BFH zur Umsatzsteuer: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10246 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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