Wer im selbstgenutzten Einfamilienhaus ein Blockheizkraftwerk unternehmerisch betreibt, muss den Eigenbedarf an Energie als sogenannte Entnahme in der Steuererklärung angeben. Allerdings nur, so der BFH, wenn er die Anschaffungskosten für das Kraftwerk als Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Betreiber eines Blockheizkraftwerks in seinem Einfamilienhaus im Sinne des Umsatzsteuerrechts als Unternehmer gilt, wenn er den erzeugten Strom nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist.
Daran anknüpfend entschieden die Münchener Richter, wann der Eigenbedarf an der erzeugten Energie der Entnahmebesteuerung unterworfen werden muss. Nämlich dann, wenn der Unternehmer die auf den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks ruhende Umsatzsteuerbelastung als Vorsteuerabzug geltend gemacht hat (Urt. v. 12.12.2012 Az. XI R 3/10).
Als Bemessungsgrundlage für die Entnahmebesteuerung komme grundsätzlich der (fiktive) Einkaufspreis für den Strom bzw. die Wärme in Betracht. Sofern dieser nicht zu ermitteln ist, müsse man sich an den tatsächlich angefallenen Selbstkosten orientieren. Da die Vorinstanzen dies nicht beachtet hatten, verwies der BFH die Sache an das zuständige Finanzgericht zurück.
una/LTO-Redaktion
BFH zu Blockheizkraftwerk: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8232 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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