Wer in dem einen Teil eines Zweifamilienhauses lebt und in dem anderen Teil arbeitet, kann die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur pauschal in Höhe von 1.250 Euro absetzen. Private und berufliche Sphäre sind in einem solchen Fall für eine Absetzbarkeit der gesamten Kosten nicht ausreichend getrennt voneinander. Dies entschied der BFH bereits Mitte Januar.
Der Kläger nutzte ein Zweifamilienhaus so, dass er in dem einen Teil mit seiner Familie lebte und in dem anderen Teil sein Arbeitszimmer eingerichtet hatte. Eine direkte Verbindung zwischen Büro im Obergeschoss und Wohnbereich im Erdgeschoss bestand nicht. Der Zugang zum Obergeschoss war nur über einen separaten Treppenaufgang möglich, der über eine eigene Eingangstür verfügte.
Nach dem Bundesfinanzhof (BFH) bestand damit aber noch ein Zusammenhang zwischen beruflich und privat genutzten Räumen, was zur Folge hat, dass nur eine Pauschale in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann, nicht die gesamten Kosten. Dieser Zusammenhang fehle erst, wenn das Arbeitszimmer über einen auch für Dritte zugänglichen Raum erreichbar sei.
Da der Kläger das gesamte Grundstück und Gebäude ausschließlich mit seiner Familie nutzte und auch die baubedingte räumliche Trennung nicht besonders stark sei, bleibe der Zusammenhang zwischen beiden Sphären bestehen (Urt. v. 15.01.2013, Az. VIII R 7/10).
Der Steuerpflichtige hatte in seiner Einkommensteuererklärung die auf die Büroräume entfallenden Aufwendungen in voller Höhe geltend gemacht. Das Finanzamt ließ dagegen nur die für ein häusliches Arbeitszimmer geltende Pauschale von 2.400 DM bzw. 1.250 Euro zum Abzug zu. Dem folgte der BFH nun.
tko/LTO-Redaktion
BFH zu häuslichem Arbeitszimmer in Zweifamilienhaus: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8692 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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