BFH zu ehrenamtlicher Tätigkeit: Aufwandsentschädigungen für Betreuer sind steuerfrei

02.01.2013

Das Finanzamt hat einem vom Amtsgericht bestellten Betreuer gegenüber zu hohe Steuern erhoben. Das hat der BFH klargestellt, wie am Mittwoch bekannt wurde. Die Behörde hatte die dem Betreuer zustehenden Aufwandsentschädigungen als Einnahmen gewertet, da sie nicht ausdrücklich im Haushaltsplan ausgewiesen waren. Darauf komme es aber nicht an, so die Münchener Richter.

Sind Aufwandsentschädigungen in einem Bundesgesetz - hier in § 1835a Bürgerliches Gesetzbuch - ausgewiesen, so reicht das als Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) aus. Nicht entscheidend sei es, dass diese auch im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Zu diesem Schluss kamen die Richter des Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil (Urt. v. 17.10.2012, Az. VIII R 57/09).

Einen zusätzlichen ausdrücklichen Ausweis im Haushaltsplan verlange weder der Wortlaut der Vorschrift im EStG, noch leite sich dieser aus ihrem Zweck oder ihrer Entstehungsgeschichte ab, so das Gericht. Im Streitfall war ein Betreuer vom Amtsgericht in bis zu 42 Fällen bestellt worden und hatte dafür Aufwandsentschädigungen von bis zu 323 Euro pro Jahr bezogen.

Die Richter hielten die Entschädigungen, die vor 2011 bezogen wurden, nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG für in vollem Umfang steuerfrei. Ab 2011 gelte die Begrenzung des § 3 Nr. 26b EStG von 2.100 Euro.

Zitiervorschlag

BFH zu ehrenamtlicher Tätigkeit: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7886 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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