Muss der deutsche Fiskus eine unionsrechtliche Abgabe zurückzahlen, so gilt für die Berechnung der Zinsen nicht die Abgabenordnung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Abgabe gezahlt wurde, entschied der BFH.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Zeitpunkt festgelegt, ab dem die Erstattung einer unionsrechtlichen Abgabe zu verzinsen ist. Nicht die Rechtshängigkeit der sich gegen die Abgabe richtenden Klage sei maßgeblich, sondern der Zeitpunkt ihrer Zahlung, entschied das Münchener Gericht (Urt. v. 22.09.2015, Az. VII R 32/14).
Dem Urteil lag ein Fall eines Zuckerproduzenten zugrunde. Das Unternehmen hatte für mehrere Wirtschaftsjahre eine Produktionsabgabe gezahlt, welche auf dem Unionsrecht beruhte. Die entsprechende EU-Verordnung erwies sich aber später als rechtswidrig; der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte sie für nichtig, da die Berechnungsmethode eine zu hohe Belastung für die betroffenen Unternehmen darstelle. Infolgedessen erließ der Rat der EU eine neue Verordnung, Zuckererzeuger entrichten seitdem eine geringere Abgabe.
Den zu viel entrichteten Abgabebetrag musste de das Hauptzollamt dem Unternehmen samt Zinsen erstatten. Allerdings berechnete es letztere ab Rechtshängigkeit, knüpfte also an den Zeitpunkt der Klageerhebung an, die schließlich zur besagten EuGH-Entscheidung geführt hatte. Dabei stützte sich das Amt auf die einschlägigen Regelungen der Abgabenordnung (AO).
Wie die BFH-Richter aber nun entschieden, gilt die AO nicht für die Berechnung von Zinsen für eine Erstattung einer unionsrechtswidrigen Abgabe. Der 7. Senat beruft sich auf eine Entscheidung des EuGH aus April 2013. Damals hätten die Richter in Luxemburg betont, dass das nationale Recht nicht dazu führen dürfe, dass dem Abgabepflichtigen eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht gezahlten unionsrechtlichen Abgaben vorenthalten werde. In der Konsequenz habe der EuGH entschieden, dass Zinsen auf Erstattungsbeträge für den Zeitraum berechnet werden müssten, in welchem die Mittel dem Abgabepflichtigen nicht zur Verfügung gestanden hätten.
Es gebe keinen Grund, so der BFH, von dieser EuGH-Entscheidung abzuweichen. Es müsse daher in Zukunft bei der Berechnung von Zinsen auf Erstattungsbeträge zwischen unionsrechtlichen und nationalen Abgaben unterschieden werden.
una/LTO-Redaktion
BFH zur Erstattung unionsrechtlicher Abgaben: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18124 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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