BFH zu doppelter Haushaltsführung: Auch wer bei Mama wohnt, kann Zweitwohnung absetzen

24.04.2013

Erwachsene, die wirtschaftlich auf eigenen Beinen stehen, dürfen eine Zweitwohnung am Arbeitsort als Werbungskosten auch dann geltend machen, wenn ihr Hauptwohnsitz bei ihren Eltern ist. Entscheidend sei, dass sie die gemeinsame Haushaltsführung wesentlich mitbestimmen, so der BFH.

Steuerpflichtige, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, dürfen die Kosten für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten geltend machen. Bedingung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige erwachsen und wirtschaftlich eigenständig ist und die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt. Die Zweitwohnung darf lediglich als Schlafstätte dienen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München (Urt. v. 16.01.2013, Az. VI R 46/12).

Geklagt hatte ein 43 Jahre alter Diplomchemiker, der zusammen mit seiner Mutter ein Einfamilienhaus bewohnt. Seine Unterkunft am Beschäftigungsort hatte der Mann, bisher vergeblich, als Werbungskosten geltend machen wollen.

Nach bisheriger Rechtsprechung unterhalte derjenige keinen eigenen Haushalt, der im Haushalt der Eltern eingegliedert ist und diesen nicht wesentlich mitbestimmt. Dies betrifft insbesondere junge Arbeitnehmer, die im Anschluss an ihre Ausbildung noch bei den Eltern wohnen bleiben.

Für den 43-Jährigen Chemiker treffe das jedoch nicht zu, befanden die Münchener Richter. Denn anders als bei jungen Arbeitnehmern sei bei ihm davon auszugehen, dass er die gemeinsame Haushaltsführung stärker beeinflusse als junge Arbeitnehmer. Daher könne er im elterlichen Haushalt auch einen "eigenen Hausstand" unterhalten und eine doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Einkommensteuergesetz (EStG) begründen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zu doppelter Haushaltsführung: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8595 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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