Bordellbetreiber, die Zimmer an Prostituierte vermieten, überlassen ihnen keine Wohn- und Schlafräume im Sinne der Regelungen des UStG. Für sie gilt also nicht die sogenannte Hotelsteuer. Es fehle am Tatbestandsmerkmal der Beherbergung, gibt der BFH bekannt.
Ein Bordell vermiete Zimmer, damit Prostituierte ihrer gewerblichen Tätigkeit nachgehen können. An einer Beherbergung, wie sie § 12 Abs. 2 Nr.11 Umsatzsteuergesetz (UStG) fordert, fehle es. Daher unterliege die Vermietung auch nicht dem ermäßigten Steuersatz. Das entschieden die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil (Urt. v. 22.08.2013, Az. V R 18/12).
Betreiber von Bordellen können sich also nicht auf die sogenannte Hotelsteuer berufen, sie sind stattdessen dem Regelsteuersatz unterworfen. Daran ändern auch die Ausstattung des Zimmers und sonstige Nebenleistungen nichts, wie das Urteil aus München zeigt.
Die Richter hatten einen Fall zu entscheiden, in dem Prostituierte Zimmer in einem Eroscenter mieten konnten. Diese wiesen neben einem Doppelbett auch Waschbecken, WC, Bidet, Whirpool und Spiegel auf. Zusätzlich erhielten die Damen volle Verpflegung, Bettwäsche und Handtücher. Doch dieser Service ändere nichts daran, dass keine Beherbergung vorliege, so das Gericht. Es hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf bestätigt. Die Düsseldorfer waren auch in einem ähnlichen Fall davon ausgegangen, dass keine Absicht bestehe, das Zimmer zu Wohnzwecken zu nutzen.
una/LTO-Redaktion
BFH zu Zimmervermietung an Prostituierte: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9867 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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