Vermieter können die Kosten für den Unterhalt einer Immobilie nur dann als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn sie nachweisen können, dass sie sich ernsthaft und nachhaltig um einen Mieter bemüht haben. Dies entschied der BFH in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Wenn sich eine Wohnung oder ein Haus nicht vermieten lässt, müssen Vermieter bereit sein, bei der Höhe der Miete und der Person des Mieters Abstriche zu machen. Ein Vermieter, der sich einen Beamten als Mieter gewünscht habe, müsse dann eben auch die alleinerziehende Mutter mit Kind oder einen Studenten akzeptieren, so der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 11.12.2012, Az. IX R 14/12).
Geklagt hatte ein Hausbesitzer, der jahrelang erfolglos versucht hatte, eine Wohnung in seinem Haus zu vermieten. Obwohl er niemanden fand, verringerte er die geforderte Miete im Laufe der Jahre nicht, sondern erhöhte sie auf Basis des geltenden Mietspiegels sogar. Dadurch ließ er nach Ansicht der Münchner Richter keine Absicht erkennen, die Wohnung auch wirklich vermieten zu wollen.
Mit einer Klage gegen seinen Steuerbescheid, in dem seine Kosten für die unvermietete Immobilie nicht als Werbungskosten anerkannt wurden, scheiterte der Mann vor dem Finanzgericht. Auch seine Revision vor dem BFH blieb nun ohne Erfolg.
dpa/tko/LTO-Redaktion
BFH zur Einkommensteuer: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8105 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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