Der BFH hat entschieden, dass die Kosten eines rein privat genutzten Gebäudes sich im Bezug auf eine auf dem Dach installierte, gewerblich genutzte Solaranlage auch nicht anteilig steuerlich abziehen lassen. Ein entsprechendes Urteil aus Oktober 2013 wurde am Mittwoch bekannt gegeben.
Geklagt hatte ein Mann, der seiner Ehefrau zwei Hallen zu einem geringen Mietzins für die Nutzung als Pferdepension überlassen hatte. Den Strom, welcher durch Solaranlagen auf den Hallendächern erzeugt wurde, speiste der Mann in das öffentliche Netz ein und erzielte hierdurch gewerbliche Einkünfte.
Das Finanzamt erkannte die Hallenvermietung mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Zu Recht, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in München.
Die Richter betrachteten die Solaranlagen und die Hallen jeweils als eigenständige Wirtschaftsgüter. Diese gehörten - auch nicht teilweise – zu einem eigenen Betriebsvermögen "Stromerzeugung". Die Benutzung der Halle als "Fundament" für die Solaranlagen führe nicht dazu, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sogenannte Aufwandseinlage berücksichtigt werden könne, da die Aufwendungen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen ließen (Urt. v. 17.10. 2013, Az. III R 27/12).
mbr/LTO-Redaktion
BFH zum Betrieb einer Solaranlage auf eigenem Haus: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11376 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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