Nicht-eingetragene Lebenspartner haben keinen Anspruch auf eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer, so der BFH in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
§ 2 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt seit 2013 rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern für das sogenannte Ehegattensplitting. Den Klägern gewähre diese Vorschrift allerdings keinen Anspruch, da sie lediglich in einer nicht-eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebten, so der Bundesfinanzhof (BFH).
§ 2 Abs. 8 EStG spreche zwar lediglich von "Lebenspartnern" und nicht etwa von "Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft", so die Finanzrichter. Allerdings sei die Regelung als Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) in das EStG aufgenommen worden. Karlsruhe hatte im Mai 2013 entschieden, dass mit Inkrafttreten des LPartG die steuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern nicht mehr zu rechtfertigen sei.
Nach Ansicht des BFH ergibt sich daraus, dass das EStG keinen Anspruch auf eine Zusammenveranlagung von Lebenspartnern außerhalb einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft gewährt, selbst dann nicht, wenn sich die Partner untereinander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet haben (Urt. v. 26.06.2014, Az. III R 14/05).
mbr/LTO-Redaktion
BFH zum Ehegattensplitting: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12726 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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