Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, privatrechtlich sei vereinbart worden, die Daten geheim zu halten. Dies entschied der BFH in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) kann sich das klagende Unternehmen nicht darauf berufen, sich gegenüber seiner Schwestergesellschaft zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet zu haben. Eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung könne der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, entschieden die Münchner Richter (Urt. v. 16.05.2013, Az. II R 15/12).
Das Finanzamt hatte von der deutschen Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internethandelsplattform wissen wollen, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr über die Plattform erzielt hatten. Weiterhin sollten Name und Anschrift der Händler sowie deren Bankverbindung übermittelt werden.
tko/LTO-Redaktion
BFH zu Steuerfahndung: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9109 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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