Die verlustbringende Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteils an einen Mitgesellschafter und der anschließende Erwerb eines Anteils von einem anderen Mitgesellschafter in gleicher Höhe zum Zwecke der steuerlichen Verlustnutzung ist nach einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil des BFH nicht rechtsmissbräuchlich.
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag der Fall einer im Jahr 2000 gegründeten GmbH zur Entscheidung vor, die fast ausschließlich mit Aktien am neuen Markt handelte und deren Vermögen sich aufgrund der negativen Börsenentwicklung drastisch minderte (Urt. v. 07.12.2010, Az. IX R 40/09).
Vor diesem Hintergrund veräußerten die Gesellschafter der GmbH im Jahr 2001 ihre jeweilige Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Verlust reihum an einen Mitgesellschafter und erwarben zeitgleich wieder eine Beteiligung in gleicher Höhe von einem jeweils anderen Gesellschafter. Die jeweils erklärten Verluste aus der Veräußerung erkannten weder Finanzamt noch Finanzgericht wegen Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 der Abgabenordnung an.
Dem folgte der BFH nicht: Nach § 17 EStG steht es dem Steuerpflichtigen frei, ob, wann und an wen er seine Anteile an der GmbH veräußert. Liegt keine der gesetzlich ausdrücklich geregelten Verlustabzugsbeschränkungen vor, seien Veräußerungsverluste entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Gesellschafter im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung wiederum Anteile an derselben GmbH in gleichem Umfang von einem Mitgesellschafter erwirbt. Bei einer späteren Veräußerung dieser Anteile oder bei einer Liquidation der GmbH sei dann jedoch der Gewinn oder Verlust unter Berücksichtigung der niedrigeren Anschaffungskosten zu ermitteln.
mbr/LTO-Redaktion
BFH: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2664 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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