Eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden darf keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in Deutschland leisten, wenn sie nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt. Dies entschieden die obersten Finanzrichter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine Befugnis der Klägerin zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen. Die Beratungsgesellschaft verfüge nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung. Deshalb dürfe sie weder auf dem Gebiet der Bundesrepublik noch von den Niederlanden aus grenzüberschreitend geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für deutsche Steuerpflichtige leisten (Urt. v. 21.07.2011, Az. II R 6/10).
Geklagt hatte eine englische Steuerberatungsgesellschaft, die von ihrem Büro in den Niederlanden aus Steuerpflichtige betreut, die im Inland ansässig sind. Das deutsche Finanzamt wies sie als Bevollmächtigte einer GmbH zurück.
Nach Ansicht der Richter steht die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit dem nicht entgegen. Die nach deutschem Recht bestehende Verpflichtung von Steuerberatungsgesellschaften, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern, sei erforderlich, um Verbraucher als Empfänger der Dienstleistung zu schützen.
tko/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4226 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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