Kosten für einen Sprachkurs im Ausland können anteilig als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn die Reise teilweise privat veranlasst ist. Bei der Ermittlung der abziehbaren Kosten kommt es nicht auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an. Im Regelfall kann der Fiskus die Kosten zur Hälfte berücksichtigen. Dies entschieden die obersten Finanzrichter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen ist, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig verwirklicht würden. Das sei bei einer Sprachreise der Fall. Die Wahl eines Sprachkurses im Ausland sei im Übrigen regelmäßig privat mitveranlasst, so die Münchner Richter (Urt. v. 24.02.2011, Az. VI R 12/10).
Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Ist die Reise auch privat mitveranlasst, kann nach der neueren Rechtsprechung des BFH eine Aufteilung der Kosten und der Abzug des beruflich veranlassten Teils der Reisekosten in Betracht kommen. Dabei ist grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile zu berücksichtigen.
Im Streitfall hatte ein Zugführeroffizier der Bundeswehr an einem Englischsprachkurs in Südafrika teilgenommen. Finanzamt und Finanzgericht (FG) ließen die mit der Sprachreise verbundenen Kosten nicht zum Werbungskostenabzug zu. Der BFH hob nun diese Entscheidungen auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück.
Sollte dort keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vortragen und nachweisen, so bestehen laut BFH keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen.
tko/LTO-Redaktion
BFH: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3302 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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