BFH: Keine Rück­for­de­rung von falsch ange­rechnter Lohn­steuer nach fünf Jahren

18.01.2012

Das Finanzamt kann versehentlich zu viel angerechnete und an den Steuerpflichtigen erstattete Lohnsteuer nur bis zu fünf Jahre nach Erlass des Einkommensteuerbescheids zurückfordern. Zu diesem Zeitpunkt beginne die Verjährung zu laufen. Auf den Zeitpunkt der Änderung der Anrechnungsverfügung kommt es nach einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil der Münchner Richter nicht an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Urteil des Finanzgerichts, das diese Rückforderung für rechtens gehalten hatte, sowie den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Nach Ablauf der Verjährungsfrist solle Rechtssicherheit darüber einkehren, was der Steuerpflichtige aufgrund der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen zu zahlen habe und was ihm zu erstatten sei.

Das Finanzamt dürfe deshalb nach Ablauf der Frist keine Zahlungsansprüche mehr geltend machen, ebenso wenig wie der Steuerpflichtige noch verlangen könne, dass auf die festgesetzte Steuer nachträglich etwas angerechnet und erstattet wird (Urt. v. 25.10.2011, Az. VII R 55/10).

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid aufgrund eines eigenen Fehlers den zehnfachen Betrag der für den Steuerpflichtigen abgeführten Lohnsteuern (auf die festgesetzte Einkommensteuer) angerechnet und eine entsprechend hohe Steuererstattung ausgezahlt, die der Steuerpflichtige stillschweigend vereinnahmte.

Erst mehr als fünf Jahre, nachdem es den Einkommensteuerbescheid zuletzt geändert hatte, erkannte das Finanzamt seinen Fehler, korrigierte die Anrechnungsverfügung und verlangte den zu viel ausgezahlten Erstattungsbetrag zurück.

tko/LTO-Redaktion

 

Mehr auf LTO.de:

FG Köln: Finanzamt-Praxis bei Einspruch gegen Nachzahlungen ermessensfehlerhaft

Schleswig-Holsteinisches FG: Lohnsteuerklasse III auch für eingetragene Lebenspartner

BFH: Fiskus hat Anspruch gegen Insolvenzverwalter

Zitiervorschlag

BFH: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5333 (abgerufen am: 22.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen