Geht es nach einem Wohnungskauf für die Steuererklärung darum, festzustellen, wie viel des Kaufpreises auf das Grundstück oder das Gebäude entfallen, darf die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums nicht mehr herangezogen werden.
Kommt es zwischen dem Finanzamt und dem Steuerzahlenden nach dem Wohnungskauf zum Streit, wie viel des Kaufpreises auf das Grundstück oder das Gebäude entfallen, dürfen die Finanzgerichte (FG) nicht mehr die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) heranziehen. Das gab der Bundesfinanzhof (BFH) am Donnerstag bekannt (Urt. v. 21.07.2020 Az. IX R 26/19).
Die steuerpflichtige Klägerin kaufte 2017 eine vermietete Eigentumswohnung in einer Großstadt für 110.000 Euro. Der Betrag setzt sich aus dem Wert von Gebäude und Grundstück zusammen. Nach dem Vertrag sollten von dem Kaufpreis lediglich 20.000 Euro auf das Grundstück entfallen. Den restlichen Gebäudeanteil, im Verhältnis dazu rund 82 Prozent, gab die Frau in ihrer Steuererklärung für Abschreibungen an. Das Finanzamt kam hingegen nur auf einen Gebäudeanteil von 31 Prozent. Es rechnete dabei mit einer Arbeitshilfe für die Aufteilung des Kaufpreises, die das BMF im Internet bereit stellt.
Auch das Finanzgericht sah, auf die Klage der Steuerzahlerin hin, in der Arbeitshilfe des BMF eine geeignete Schätzungshilfe. Sie reiche jedenfalls dafür, zu widerlegen, dass die vertraglich geregelte Kaufpreisaufteilung marktangemessen sei.
Dem ist der BFH nun entgegengetreten: Mit der Arbeitshilfe des BMF könnten die realen Verkehrswerte von Grund und Gebäude nicht ermittelt werden. Dies begründete der Senat zum einen damit, dass nur nach dem vereinfachten Sachwertverfahren gerechnet werden könne. Zum anderen werde der "Orts- und Regionalisierungsfaktor" nicht berücksichtigt, der insbesondere für die großstädtischen Ballungsräume relevant ist.
Die FG müssten, so die Finanzrichter, für die Grundstücksbewertung zukünftig ein Sachverständigengutachten einholen, wenn dies zwischen den Parteien streitig ist.
mgö/LTO-Redaktion
BFH zur Kaufpreisaufteilung von Grund und Boden: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43553 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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