BFH zu häuslichem Arbeitszimmer: Nicht jeder Sch­reib­tisch ist zumutbar

20.04.2017

Bei Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer besteht grundsätzlich ein steuerliches Abzugsverbot, wenn man z.B. auch in seinen Betriebsräumen arbeiten könnte. Aber nicht, wenn der Schreibtischarbeitsplatz unzumutbar ist, so der BFH.

Selbstständige können ein Arbeitszimmer zu Hause unter Umständen auch dann von der Steuer absetzen, wenn sie einen Schreibtisch im Betrieb haben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines selbstständigen Logopäden entschieden, der in zwei Praxen arbeitet (Urt. v. 22.02.2017, Az. III R 9/16). Für Verwaltungsarbeiten nutzt er ein häusliches Arbeitszimmer.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer. Dies gilt allerdings dann nicht, "wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht". Das Finanzgericht entschied im konkreten Fall, dass die Büroarbeit in den Praxisräumen auch außerhalb der Öffnungszeiten nicht zumutbar sei. Deshalb seien bis zu 1.250 Euro für das Büro zuhause abzugsfähig. Dem folgten nun auch die obersten Finanzrichter in ihrem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

Wenn die Nutzung des Arbeitsplatzes so eingeschränkt sei, dass der Steuerzahler einen erheblichen Teil seiner Arbeit zu Hause verrichten muss, greife das Abzugsverbot nicht, so der BFH. Im Streitfall sei die Nutzung der Praxisräume wegen der Größe und Ausstattung, der Nutzung durch vier Angestellte, den Umfang der Büroarbeit und die Vertraulichkeit der Unterlagen unzumutbar.

acr/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BFH zu häuslichem Arbeitszimmer: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22688 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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