Haftungsvergütungen, die geschlossene Fonds an ihre Gesellschafter zahlen, sind nicht umsatzsteuerfrei. Dies hat das oberste deutsche Finanzgericht mit einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil entschieden.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Haftung des geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Komplementärs nur Teil einer einheitlichen Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst (Urt. v. 03.03.2011, Az. V R 24/10).
Geklagt hatte ein Komplementär, der bei mehreren geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geschäftsführungs- und vertretungsbefugt war und aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses für die Verbindlichkeiten der Fonds persönlich zu haften hatte. Nach den Gesellschaftsverträgen erhielt der Komplementär für die ihn treffende persönliche Haftung jeweils gesondert vereinbarte Festvergütungen, für die er die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nahm. Diese Vorschrift gilt für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten. Den Fonds kam es auf die Steuerfreiheit der Haftungsleistung an, da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.
Der BFH unterband diese Gestaltung. Die Leistung sei insgesamt umsatzsteuerpflichtig, so dass auch für den auf die Haftung entfallenden Vergütungsanteil keine Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden könne, so die Richter. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG komme nur in Betracht, wenn für Geldverbindlichkeiten eingestanden werden soll, nicht aber wenn es - wie bei der den Komplementär treffenden Haftung - um eine Einstandspflicht für Sachleistungsverpflichtungen gehe. Die Vorinstanz hatte demgegenüber noch die Steuerfreiheit bejaht.
Geltung auch für Personengesellschaften
Dieses Urteil betrifft nicht nur Immobilienfonds, sondern alle als Personen- oder Personenhandelsgesellschaften konzipierten Fonds, die ihren geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern gewinnunabhängige Haftungsvergütungen zahlen und die aufgrund ihrer z.B. vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Das Urteil hat dagegen keine Auswirkungen auf Fonds, die entweder - z.B. als Leasingfonds - originär umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen oder - z.B. bei der Vermietung von Geschäftsimmobilien - aufgrund einer sog. Option zur Umsatzsteuerpflicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
tko/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3183 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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