Die Grunderwerbsteuern, die infolge des Hinzuerwerbs von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Anteilsvereinigung entstehen, können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie sind nicht als Anschaffungskosten auf die hinzuerworbenen Anteile zu behandeln. Dies entschied der BFH in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil.
Besteuerungsobjekt der Grunderwerbsteuer bei der Anteilsvereinigung ist nicht der Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke, so der Bundesfinanzhof (BFH). Für die Einordnung als Anschaffungskosten fehle es deshalb an dem erforderlichen inhaltlichen ("finalen") Bezug zum Vorgang des Anteilserwerbs (Urt. v. 20.04.2011, Az. I R 2/10).
Vereinigen sich mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters, muss dieser auf die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke Grunderwerbsteuern zahlen. Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter die Anteile ganz oder teilweise nur "mittelbar" über eine weitere, von ihm beherrschte Gesellschaft hält.
In dem vom BFH zu entscheidenden Fall musste nach diesen Regeln eine GmbH Grunderwerbsteuern auf die Grundstücke einer Tochtergesellschaft zahlen, nachdem ihr deren Geschäftsanteile zu einem Teil durch eine sog. Sacheinlage zugeführt worden waren; die restlichen Anteile an der Tochtergesellschaft hielt eine weitere Tochtergesellschaft der GmbH.
tko/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3568 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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