Werden Geräte nur in unwesentlichem Umfang für das steuerpflichtige Unternehmen genutzt, sind sie von der Vorsteuer ausgeschlossen. Ob das auch gilt, wenn damit ansonsten hoheitliche Aufgaben erfüllt werden, soll nun der EuGH beantworten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zum Vorsteuerausschluss vorgelegt. Die Münchener Richter wollen wissen, unter welchen Bedingungen die Kosten für Gegenstände, die nur in geringem Maße für steuerpflichtige Tätigkeiten genutzt werden, von der Vorsteuer ausgeschlossen sind.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Rates aus November 2004 ist die Bundesrepublik ermächtigt, solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 Prozent für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder für sonstige unternehmensfremde Zwecke gebraucht werden.
Auf der Grundlage dieser Ermächtigung regelt § 15 Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), dass der in Abzug gebrachte Gegenstand zu mindestens zehn Prozent für das steuerpflichtige Unternehmen genutzt werden muss. Andernfalls kann aus der Anschaffung der Vorsteuerabzug nicht - auch nicht anteilig - geltend gemacht werden.
Reichen auch 2,65 Prozent?
Im Falle des klagenden Landkreises, der seine Arbeitsmaschinen nur zur bemerkenswert genauen Angabe von 2,65 Prozent wie ein privates Unternehmen nutzt und ansonsten als Träger der Straßenbaulast hoheitliche Aufgaben übernimmt, hatte das Finanzamt den anteiligen Vorsteuerabzug abgelehnt, da die 10-Prozent-Marke nicht erreicht war.
Der BFH will nun auf die Klage des Landkreises hin vom EuGH wissen, ob die Ermächtigung des Rates auch für solche Fälle gilt, in denen die betreffenden Anschaffungen zwar nicht überwiegend unternehmerisch, jedoch hauptsächlich für hoheitliche Zwecke genutzt werden. Offen sei, was als "unternehmensfremd" im Sinne der Ermächtigung zu verstehen sei (Beschl. v. 16.06.2015, Az. XI R 15/13).
Anlass der Anfrage ist nach der Mitteilung des BFH ein früheres EuGH-Urteil (Urt. v. 12.02.2009, Az. C-515/07). Danach könnten Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, nicht allgemein als "unternehmensfremd" betrachtet werden.
una/LTO-Redaktion
Vorsteuerausschluss wegen hoheitlicher Aufgaben?: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16331 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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