BFH: Ansatz von Grundbesitzwerten bei Grunderwerbsteuer verfassungswidrig

26.04.2011

Der BFH ist überzeugt, dass der Ansatz der Grundbesitzwerte als Ersatz-Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungswidrig ist. Er hat deshalb das  BVerfG angerufen.

Die Grunderwerbsteuer wird nach einem einheitlichen Steuersatz für sämtliche Erwerbsvorgänge erhoben. Im Regelfall bestimmt sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nach dem Wert der Gegenleistung.

In den Ausnahmefällen des § 8 Abs. 2 des GrEStG, zu denen die in der Praxis bedeutsamen Grundstücksübergänge aufgrund von Umwandlungen sowie Anteilsvereinigungen und -übertragungen gehören, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den Grundbesitzwerten. Diese werden nach §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) gesondert ermittelt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte diese Bewertungsvorschriften im Jahr 2006 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet, weil sie zu zufälligen und willkürlichen Bewertungsergebnissen führten. Diesen verfassungswidrigen Zustand hat der Gesetzgeber ab 2007 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beseitigt und durch neue Bewertungsregeln ersetzt, hierauf aber für die Grunderwerbsteuer verzichtet.

Im Streitfall hatte eine US-amerikanische Gesellschaft alle Anteile an einer deutschen GmbH erworben, zu deren Vermögen in Deutschland gelegene Grundstücke gehörten. Für diese Anteilsübertragung (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG) setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer auf der Grundlage der Grundbesitzwerte fest.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die weitere Anwendung der §§ 138 ff. BewG für die Grunderwerbsteuer verfassungswidrig, weil sie aufgrund des einheitlichen Steuersatzes zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen führe und daher mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sei (Beschluss vom 02.03.2011, Az. II R 23/10).

cd/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BFH: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3122 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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