Der Schutz der sexuellen und geschlechtlichen Identität vor Diskriminierung soll Teil von Art. 3 GG werden. Der Berliner Senat hat am Freitag dazu eine Bundesratsinitiative beschlossen.
Der Berliner Senat hat am Freitag eine Bundesratsinitiative zur Änderung des Grundgesetzes beschlossen: Die sexuelle und geschlechtliche Identität soll demnach in den Schutzbereich von Artikel 3 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG) aufgenommen werden. Die Anerkennung und Akzeptanz von Lesben, Schwulen, Bisexuelle sowie trans- und intergeschlechtliche Menschen soll verstärkt werden, so die Vorlage des Senators für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, Dr. Dirk Behrendt.
Die Erweiterung sei "längst überfällig", so der Senator. "Nach der Öffnung der Ehe und dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum dritten Geschlecht brauchen wir nun auch einen verfassungsrechtlich verankerten Diskriminierungsschutz für Lesben, Schwule, Bisexuelle sowie trans- und intergeschlechtliche Menschen. So schützen wir Minderheiten auch vor wechselnden politischen Mehrheiten."
Zwar gelten nach heute ganz überwiegender Ansicht die strengen Rechtfertigungsanforderungen des Artikel 3 Abs. 3 S. 1 GG auch schon für Diskriminierungen aufgrund der sexuellen und geschlechtlichen Identität. Um eine zukünftige Abkehr seitens des einfachen Gesetzgebers auszuschließen, sollte dieses Rechtsverständnis nach Ansicht der Berliner jedoch auch verfassungsrechtlich abgesichert werden.
tik/ LTO Redaktion
Land Berlin beschließt Bundesratsinitiative: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27965 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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