Auch präparierte Skipisten bleiben Teil der freien Natur und damit frei zugänglich. Mit dieser Begründung gab der BayVGH in einem am Montag veröffentlichten Urteil der Klage eines Tourengehers gegen die Sperrung von Pisten in Garmisch-Partenkirchen statt.
Die Zugspitzbahn hatte in der vergangenen Saison Tourengehern den Zugang zu den Abfahrten im Hausberg-, Kreuzeck- und Osterfeldergebiet verwehrt. Nach der Klage eines Skitourengehers entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), dass die Sperrungen - mit Ausnahme der Zeiten der Pistenpräparierung - beseitigt werden müssen. Die Pistenbetreiberin habe nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz während des allgemeinen Skibetriebs keine Sperrung für Tourengeher vornehmen dürfen, erklärte das Gericht (Urt. v. 21.11.2013, Az. 14 BV 13.487).
Die Beseitigung der Sperren sei auch im Interesse der erholungsuchenden und Wintersport treibenden Bevölkerung erforderlich gewesen. Das Grundrecht auf Naturgenuss sei in der Bayerischen Verfassung verankert. Nur während der gefahrvollen Pistenpräparierung seien Sperrungen rechtens.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
BayVGH zur Sperrung von Skipisten: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10378 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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