Das Halbjahreszeugnis reicht für die Bewerbung um einen Studienplatz für das Sommersemester 2011 nicht aus, vielmehr muss das Abiturzeugnis vorgelegt werden. Dies stellte der BayVGH am Donnerstag in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest.
Am Vergabeverfahren für das Sommersemester könne nur teilnehmen, wer bei der Bewerbung bis zum 15. Januar die Hochschulzugangsberechtigung für den
gewählten Studiengang erworben hat, so die Richter (Beschl. v. 14.04.2011, Az. 7 CE 11.807).
Die Antragstellerin nimmt derzeit an der Abiturprüfung des letzten Jahrgangs des neunjährigen Gymnasiums teil. Unter Vorlage der im Dezember 2010 ausgestellten "Zwischenbilanz nach dem Ausbildungsabschnitt 13/1" bewarb sie sich bei der Stiftung für Hochschulzulassung (früher "ZVS") um einen Studienplatz für das Sommersemester 2011. Mit Bescheid vom 14. Februar 2011 lehnte die Stiftung den Zulassungsantrag wegen fehlender Hochschulzugangsberechtigung ab.
Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) stellt es keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, dass es der Freistaat Bayern Abiturienten des letzten Jahrgangs des neunjährigen Gymnasiums
ermöglicht, sich in anderen Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, zunächst mit der "Zwischenbilanz" zu bewerben. Im zentralen Vergabeverfahren könne nämlich allein aufgrund der "Zwischenbilanz nach dem Ausbildungsabschnitt 13/1" der Grad der
Qualifikation von Schülern des letzten Jahrgangs des neunjährigen Gymnasiums nicht mit den Abiturnoten anderer Bewerber verglichen werden.
tko/LTO-Redaktion
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BayVGH : . In: Legal Tribune Online, 15.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3042 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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