Unter anderem weil Homeschooling und Notbetreuung ermöglicht würden, lehnen die obersten bayerischen Verwaltungsrichter die Öffnung der Schulen ab. Die Corona-Regelungen des Landes seien auf solider Grundlage ergangen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) setzt die Regelungen zur Schulschließung in Bayern nicht außer Vollzug (Beschl. v. 29.1.2021, Az. 20 NE 21.201). Einen entsprechenden Antrag einer Familie lehnte das Gericht ab.
Die Familie begehrte, die Regelungen über die Schulschließungen vorläufig außer Vollzug zu setzen. Sie verletze das Grundrecht der betroffenen Kinder auf Bildung und Persönlichkeitsentwicklung. Zudem stelle sie gerade für Familien, in denen beide Elternteile berufstätig sind, eine unzumutbare Belastung dar. Daher sollten statt Schulschließungen besser Risikogruppen geschützt werden.
Der BayVGH ist jedoch der Auffassung, dass die Annahme des Freistaats, dass Schulen nicht unerheblich zum Infektionsgeschehen beitrügen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Diese Auffassung entspreche der des Bundesgesetzgebers im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zudem würden Zahlen der Kultusministerkonferenz die Verbreitung des Covid-19-Virus unter Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften belegen.
Abmilderung der Belastung durch Homeschooling
Wie statt Schulschließungen die Risikogruppen besser geschützt werden sollen, sei für das Gericht angesichts der insgesamt hohen Verbreitung des Virus nicht erkennbar, heißt es weiter. Hygienekonzepte böten zwar Schutz, allerdings seien sie gerade bei Kindern und Jugendlichen nicht geeignet, eine größere Zahl von Ansteckungen zu verhindern.
Die Angemessenheit der Schulschließung als Corona-Maßnahme begründen die Richter mit der immer noch angespannten pandemischen Situation. Zwar erkenne das Gericht, dass der Ausfall von Präsenzunterricht gerade für Alleinerziehende und Kinder aus finanziell schwächeren Familien zu besonderen Härten führen könnte. Wegen der Befristung der Maßnahmen und der Abmilderung der Belastung durch Homeschooling und Notbetreuung führe dies jedoch nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
pdi/LTO-Redaktion
BayVGH: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44133 (abgerufen am: 25.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag