Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge in Bayern muss es keine Frauenquote geben. Einen Anspruch auf geschlechterproportionale Besetzung der Parlamente gibt es nicht, entschied der BayVerfGH.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat eine Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einzelner Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien und Wählergruppen bei den Landtags-, Bezirkstags-, Gemeinde- und Landkreiswahlen abgewiesen (Urt. v. 26.03.2018, Az. Vf. 15-VII-16). Die Antragsteller hatten beantragt, wegen der fehlenden geschlechterparitätischen Ausgestaltung dieser Bestimmungen deren Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit festzustellen sowie den Gesetzgeber zu verpflichten, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen und paritätische Wahlvorschlagsregelungen zu erlassen.
Sie argumentierten, dass Frauen nicht ihrem Anteil an der Bevölkerung entsprechend im Landtag und in den Kommunalparlamenten repräsentiert seien. Aus den statistischen Daten ergebe sich auch heute noch eine überproportionale Vertretung durch Männer. Dem müsse dadurch entgegengewirkt werden, dass Frauen bei der Aufstellung der Wahlvorschläge paritätisch berücksichtigt würden. Die geltenden Regelungen zum Wahlvorschlagsrecht im Landeswahlgesetz, im Bezirkswahlgesetz sowie im Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz seien mit der Bayerischen Verfassung unvereinbar.
Kein Anspruch auf geschlechterproportionale Besetzung der Parlamente
Der BayVGH wies die Klage ab. Das Fehlen paritätischer Vorgaben in den gerügten Vorschriften diene gerade der Chancengleichheit aller sich um eine Kandidatur Bewerbenden, während die Aufnahme von Frauenquoten bzw. eine Paritätsverpflichtung dem Grundsatz widersprechen würde, dass die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für alle Staatsbürger möglichst in formal gleicher Weise eröffnet sein muss. Ebenso wenig werde das Grundrecht auf Gleichberechtigung verletzt. Eine unmittelbare Diskriminierung von weiblichen gegenüber männlichen Kandidaten bestehe nicht.
Zudem lasse sich ein Anspruch auf geschlechterproportionale Besetzung des Landtags oder kommunaler Vertretungskörperschaften und entsprechend von Kandidatenlisten dem Demokratieprinzip nicht entnehmen. Das Parlament müsse kein möglichst genaues Spiegelbild der Bevölkerung darstellen. Die geforderten paritätischen Bestimmungen würden nicht nur mit wahlrechtlichen Grundsätzen und dem Verbot geschlechtsspezifischer Differenzierung in Konflikt stehen, sondern darüber hinaus einen erheblichen Eingriff in die Programm-, Organisations- und Wahlvorschlagsfreiheit der Parteien und Wählergruppen mit sich bringen, entschied das Gericht.
acr/LTO-Redaktion
BayVerfGH zu paritätischen Wahlvorschlagsregelungen: . In: Legal Tribune Online, 30.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27819 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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